Die öffentlichen Auftraggeber sind verpflichtet, die Angaben in den Anac-Leitlinien zu beachten.
Sie dürfen nicht in unangemessener und anormaler Weise von ihnen abweichen, und in jedem Fall - wenn sie sich dagegen entscheiden - müssen sie dies durch einen geeigneten Rechtsakt, der die Gründe für diese Abweichung angibt, angemessen begründen. Nach Artikel 71 des Vergabekodex muss diese Begründung besonders ausführlich sein, wenn es eine Standardbekanntmachung gibt, in der die Kriterien für die Bewertung der Angebote festgelegt sind.
Weitere Informationen: https://www.anticorruzione.it/-/stazioni-appaltanti-dovere-di-adeguarsi-alle-linee-guida-anac